Laseranwendung zu medizinischen Zwecken gemäß NiSG
Allen Lasern gemeinsam sind die besonderen Eigenschaften des Laserlichtes (Kohärenz, Monochromasie und Kollimation). Gerade diese Eigenschaften, zusammen mit einer sehr guten Fokussierbarkeit der Laserstrahlung, begründen die vielseitigen Anwendungsmöglichkeiten von Lasern.
Die Vorteile eines Einsatzes in der Medizin sind unbestritten. Aufgrund der lokal begrenzbaren Laserwirkung und des hervorragenden Blutstillungseffektes, sind Laser für mikrochirurgische Eingriffe in den verschiedensten Fachdisziplinen geeignet. Wie bei anderen hochpräzisen medizinischen Instrumenten auch, erfordert eine sichere Anwendung am Patienten aber eine entsprechende fachliche Qualifikation und Erfahrung.
Laser zu medizinischen Zwecken dürfen deshalb nur von berechtigten Personen mit erforderlicher Fachkunde eingesetzt werden, wobei jeder Anwendung im Rahmen der Indikationsstellung eine Nutzen-Risiko-Abwägung vorausgehen muss, um Patienten vor unnötigen gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Entsprechendes regelt seit 2009 das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG).
Darüber hinaus sind bei der Laseranwendung in der Medizin mitgeltende Regelungen des Medizinprodukterechts (CE-Kennzeichnungspflicht, Betreiberpflichten) und des Arbeits- und Unfallschutzes (Gefährdungsbeurteilung, Festlegung und Durchführung notwendiger Schutzmaßnahmen, Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für Laser der Laserklassen 3R, 3B und 4) zu beachten.
Checkliste medizinische Laseranwendungen
- Laseranwendung in der Medizin und Zahnmedizin nur nach rechtfertigender Indikationsstellung!
- Laserbehandlung nur durch berechtigte Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und über die erforderliche Fachkunde gemäß NiSG verfügen!
- Fachkunde gemäß NiSG gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen können! Eine gesetzliche Auffrischungsfrist wie bei der NiSV besteht nicht.
- Übertragung ärztlicher Leistungen nur an speziell für die jeweilige Laseranwendung geschultes Personal (Delegationsrecht)!
- Mitgeltende Regelungen des Medizinprodukterechts und des Arbeits- und Unfallschutzes beachten!
- Für medizinische Laseranwendungen nur zugelassene Medizinprodukte mit gültiger CE-Kennzeichnung einsetzen und Betreiberpflichten nach MPBetreibV einhalten!
- Bei Einsatz von Lasern der Laserklassen 3R, 3B und 4 Pflicht zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten beachten!
- Qualifikation zum Laserschutzbeauftragten durch den erfolgreichen Abschluss eines anwendungsbezogenen Laserschutzkurses gemäß OStrV/TROS "Laserstrahlung" nachweisen!
- Laserschutzbeauftragten vor Aufnahme des Laserbetriebs schriftlich bestellen und fachliche Qualifikation alle 5 Jahre auffrischen!
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Die Sammlung medizinischer Publikationen stellt eine Auswahl interessanter Beiträge zum Thema „Medizinische Laseranwendungen“ dar. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Empfehlung im Sinne einer besonderen Vorzugsanwendung der beschriebenen Laseranwendungen und -systeme dar.
Weiterführende Links
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Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)open_in_new
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Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibVopen_in_new
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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV)open_in_new
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Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS "Laserstrahlung")open_in_new
Häufig gefragt
- Welche mitgeltenden Gesetze und Vorschriften neben dem NiSG sind beim Lasereinsatz in der Medizin noch zu beachten?
- Wer ist berechtigt, in der Klinik oder Praxis Kollegen in die Bedienung eines Lasergerätes einzuweisen?
- Wann muss ich in einer Gesundheitseinrichtung einen Laserschutzbeauftragten bestellen?
- Wer darf in einer Praxis oder Klinik als Laserschutzbeauftragter fungieren? Muss diese Funktion zwingend von einem Arzt ausgeübt werden?
- Ich bin Chirurg und möchte Laser nur zu rein medizinischen Zwecken anwenden, muss ich Fachkunde nach der neuen NiSV nachweisen?
- Wer darf gemäß NiSG als berechtigte Person Laseranwendungen am Menschen zu medizinischen Zwecken durchführen?
- Was versteht der Gesetzgeber unter sonstigen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigten Personen?
- Darf ich in Anwendung des NiSG ärztliche Leistungen an nichtärztliches Personal delegieren?
- Was versteht man unter einer rechtfertigenden Indikation?
- Muss ich meine Fachkunde gemäß NiSG alle 5 Jahre auffrischen?
- Ist der Erwerb der Fachkunde gemäß NiSG an einen Facharzttitel geknüpft?