Laseranwendung zu kosmetischen Zwecken gemäß NiSV
Seitdem Laser auf dem Markt allgemein verfügbar und zu vertretbaren Preisen erhältlich sind, werden sie auch zunehmend außerhalb der Medizin zu kosmetischen oder ästhetischen Zwecken eingesetzt. Anwendung finden Laserverfahren u. a. zur Haarepilation oder Faltenbehandlung, ebenso wie zur Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up. Häufig finden solche Behandlungen im Umfeld von Kosmetik- und Tattoostudios durch nichtärztliches Personal statt.
Nicht selten ist es dabei in der Vergangenheit zu unerwünschten Nebenwirkungen gekommen, insbesondere dann, wenn Behandlungsrisiken falsch eingeschätzt und die Gerätetechnik oder das Laserverfahren nicht sicher beherrscht wurden. Dies wiegt umso schwerer, da es sich bei den Behandelten in der Regel um gesunde Menschen handelt, bei denen keine rechtfertigende medizinische Indikation vorliegt, die die möglichen Risiken des Eingriffs immer gegen den erwartbaren Nutzen abwägt.
Um eine laienhafte Laseranwendung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken zu unterbinden, hat der Gesetzgeber deshalb mit Geltung vom 31.12.2020 die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen. Damit verbunden sind weitreichende Vorgaben im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Lasern und intensiven Lichtquellen (IPL-Geräte) sowie an den Nachweis entsprechender Fachkunde insbesondere für nichtärztliches, aber auch für ärztliches Personal.
Zu berücksichtigen sind außerdem mitgeltende Regelungen des Medizinprodukterechts und des Arbeitsschutzrechts.
Checkliste kosmetische Laseranwendungen
- Laseranwendungen zu nichtmedizinischen (kosmetischen) Zwecken nur durch Personen mit nachgewiesener Fachkunde gemäß NiSV!
- Fachkunde gemäß NiSV von allen Anwendern gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen und alle 5 Jahre auffrischen!
- Arztvorbehalt für bestimmte Laserbehandlungen beachten!
- Übertragung ärztlicher Leistungen zu nichtmedizinischen Zwecken eingeschränkt und nur an Personal mit mindestens nachgewiesener Fachkunde gemäß NiSV möglich (Delegationsrecht)!
- Nur Geräte und Zubehör mit gültiger CE-Kennzeichnung einsetzen! Dies gilt insbesondere für im kosmetischen Bereich eingesetzte Produkte ohne medizinischen Verwendungszweck gemäß Anhang XVI der europäischen Medizinprodukte-Verordnung (MDR)!
- Bei Einsatz von Medizinprodukten, z. B. in Praxen die Laser zu medizinischen und nichtmedizinischen Zwecken einsetzen, mitgeltende Regelungen des Medizinprodukterechts (z. B. MPBetreibV) beachten!
- Vorschriften des Arbeits- und Unfallschutzes aus der OStrV und TROS "Laserstrahlung" beachten!
- Bei Einsatz von Lasern der Laserklassen 3R, 3B und 4 Verpflichtung zur schriftlichen Bestellung eines Laserschutzbeauftragten erfüllen!
- Qualifikation zum Laserschutzbeauftragten durch den erfolgreichen Abschluss eines anwendungsbezogenen Laserschutzkurses nach OStrV/TROS "Laserstrahlung" nachweisen und alle 5 Jahre auffrischen!
- Anzeigepflicht des Betriebs von kosmetisch eingesetzten Lasern der Laserklassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 sowie von IPL-Geräten gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Geräte einhalten!
Interessantes zum Thema
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Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik.download
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Bahmer F, et al. Recommendations for medical and aesthetic treatment of the skin using laser or intense pulsed light (IPL) systems.download
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Gan SD, et al. Laser hair removal - A review.download
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Stangl S, et al. Side effects and complications using intense pulsed light (IPL) sources.download
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Krull B. Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal: Möglichkeiten und Grenzen.download
Weiterführende Links
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Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)open_in_new
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Vollzug der NiSV.open_in_new
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Fachkunderichtlinie NiSV.open_in_new
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung.open_in_new
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Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Gesetze und Regelungen: NiSVopen_in_new
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DGUV. Fachausschuss Elektrotechnik. Gepulste intensive Lichtquellen (nicht Laserquellen) für medizinische und kosmetische Anwendungen.open_in_new
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BÄK. Fortbildungsmodule für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 NiSV.open_in_new
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BÄK. Musterfortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte „Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen an der Haut nach § 5 Abs. 1 NiSV“.open_in_new
Häufig gefragt
- Welche mitgeltenden Gesetze und Vorschriften neben der NiSV sind beim Lasereinsatz außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde noch zu beachten?
- In meiner dermatologischen Praxis setze ich Laser sowohl zu medizinischen als auch nichtmedizinischen (kosmetischen) Zwecken ein. Welche Betreiberpflichten muss ich beachten?
- Ich setze Laser nur zu rein kosmetischen Zwecken ein, besteht trotzdem die Pflicht zur schriftlichen Bestellung eines Laserschutzbeauftragten?
- Ist es ausreichend, wenn ich zum Erwerb der Qualifikation als Laserschutzbeauftragter eine Fachkundeschulung gemäß NiSV absolviere?
- Gilt die TROS „Laserstrahlung“ auch für IPL-Geräte?
- Für welche Laseranwendungen ist die NiSV verbindlich umzusetzen?
- Unterliegen auch IPL-Geräte der NiSV?
- Für welche Laserbehandlungen gilt gemäß NiSV ein Arztvorbehalt?
- Dürfen Kosmetikerinnen weiterhin mit IPL Äderchen und Pigmente entfernen?
- Welche Frist gilt aktuell für den Fachkundenachweis gemäß NiSV?
- Welche Fachkundemodule müssen Nichtärzte absolvieren, wenn sie Laser oder IPL zu nichtmedizinischen Zwecken anwenden möchten?
- Müssen Ärzte für den Fachkundenachweis eine umfangreiche Schulung gemäß NiSV-Fachkunderichtlinie besuchen?
- Wie oft muss der Fachkundenachweis gemäß NiSV aktualisiert werden?
- Ist es ausreichend, wenn ein Anwender pro Einrichtung (Praxis, Kosmetiksalon, Tattoostudio, etc.) eine Fachkundeschulung gemäß NiSV absolviert?
- Muss ich den Betrieb von Geräten, die für nichtmedizinische Zwecke gemäß NiSV eingesetzt werden, gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen?
- Dürfen trotz Arztvorbehalt ärztliche Leistungen im Rahmen der NiSV an nichtärztliches Personal delegiert werden?
- Wo muss ich meine zu kosmetischen Zwecken eingesetzten Geräte anzeigen und meine NiSV-Fachkunde nachweisen?