Laserschutzbeauftragter für medizinische Anwendungen
Laser emittieren nichtionisierende (optische) Strahlung und können sowohl für Anwender und Behandler als auch Patienten bzw. weitere im Laserbereich anwesende Personen eine Gefährdung darstellen. Von der Laserstrahlung primär gefährdet sind die Augen und die Haut. Indirekte Gefährdungen stellen Brand- und Explosionsgefahren, Gefahrstoffe sowie elektrische Gefahrenquellen dar.
Entsprechend ihres Gefährdungspotenzials werden Laser gemäß DIN EN 60825-1 in Laserklassen eingeteilt. Die größte Gefährdung geht von Lasern der Laserklassen 3R, 3B und 4 aus. Um Anwendungsrisiken im Umgang mit solchen Lasereinrichtungen zu minimieren, sind bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten. Um deren Durchsetzung und den sicheren Laserbetrieb zu gewährleisten, ist für alle Arbeitsplätze mit Lasern der Laserklassen 3R, 3B und 4 die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten Pflicht.
Für die fachliche Qualifikation von Laserschutzbeauftragten gelten bestimmte gesetzliche Vorgaben, die in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und den daraus abgeleiteten Technischen Regeln (TROS „Laserstrahlung“) niedergelegt sind.
Im Zusammenhang mit dem Lasereinsatz am Menschen sind dabei wichtige Besonderheiten in der Umsetzung des medizinischen Laserschutzes zu berücksichtigen, die sich von den Anforderungen in der Messtechnik, im Physiklabor oder in der Industrie deutlich unterscheiden. Daher ist bei der Qualifizierung zum Laserschutzbeauftragten auf die Auswahl von für die Medizin oder Kosmetik geeigneten anwendungsbezogenen Laserschutzkursen zu achten.
Checkliste Laserschutzbeauftragter
- Bei Anwendung von Lasereinrichtungen der Laserklassen 3R, 3B und 4 gesetzliche Pflicht zur Bestellung mindestens eines Laserschutzbeauftragten unbedingt einhalten!
- Bestellung schriftlich und vor Aufnahme des Laserbetriebs vornehmen!
- Aufgabengebiete des Laserschutzbeauftragten in der Bestellungsurkunde klar definieren.
- Bei mehreren Laserschutzbeauftragten die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche (z. B. räumlich/zeitlich) voneinander abgrenzen!
- Erforderliche Qualifikation des Laserschutzbeauftragten durch den Besuch eines Laserschutzkurses gemäß aktueller gesetzlicher Regelungen der OStrV/TROS "Laserstrahlung" gewährleisten.
- Auf Auswahl eines geeigneten anwendungsbezogenen Laserschutzkurses achten!
- Fachkenntnisse als Laserschutzbeauftragter alle 5 Jahre auffrischen!
Interessantes zum Thema
Weiterführende Links
-
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)open_in_new
-
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS "Laserstrahlung")open_in_new
Häufig gefragt
- Wann ist die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten Pflicht?
- Wer darf in einer Praxis oder Klinik als Laserschutzbeauftragter fungieren? Muss diese Funktion zwingend von einem Arzt ausgeübt werden?
- Ich möchte Laser nur zu kosmetischen Zwecken einsetzen. Muss ich trotzdem einen Laserschutzbeauftragten bestellen?
- Ich setze zur Haarentfernung nur Laser der Laserklasse 1C und IPL-Geräte ein. Muss ich trotzdem einen Laserschutzbeauftragten bestellen?
- Nach welchen aktuellen gesetzlichen Regelungen müssen sich Laserschutzbeauftragte schulen lassen?
- Ersetzt eine Fachkundeschulung nach NiSV einen Laserschutzkurs?
- Worauf sollte ich als medizinischer Anwender von Lasern bei der Auswahl eines geeigneten Laserschutzkurses achten?
- Was sind die inhaltlichen Mindestanforderungen an einen anwendungsbezogenen Laserschutzkurs?
- Was ist der Unterschied zwischen einem anwendungsbezogenen und einem allgemeinen Laserschutzkurs?
- Darf die Funktion eines Laserschutzbeauftragten durch externe Personen wahrgenommen werden?