Laserschutzbeauftragter für medizinische Anwendungen

Laser emittieren nichtionisierende (optische) Strahlung und können sowohl für Anwender und Behandler als auch Patienten bzw. weitere im Laserbereich anwesende Personen eine Gefährdung darstellen. Von der Laserstrahlung primär gefährdet sind die Augen und die Haut. Indirekte Gefährdungen stellen Brand- und Explosionsgefahren, Gefahrstoffe sowie elektrische Gefahrenquellen dar.

 

Entsprechend ihres Gefährdungspotenzials werden Laser gemäß DIN EN 60825-1 in Laserklassen eingeteilt. Die größte Gefährdung geht von Lasern der Laserklassen 3R, 3B und 4 aus. Um Anwendungsrisiken im Umgang mit solchen Lasereinrichtungen zu minimieren, sind bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten. Um deren Durchsetzung und den sicheren Laserbetrieb zu gewährleisten, ist für alle Arbeitsplätze mit Lasern der Laserklassen 3R, 3B und 4 die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten Pflicht.

 

Für die fachliche Qualifikation von Laserschutzbeauftragten gelten bestimmte gesetzliche Vorgaben, die in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und den daraus abgeleiteten Technischen Regeln (TROS „Laserstrahlung“) niedergelegt sind.

 

Im Zusammenhang mit dem Lasereinsatz am Menschen sind dabei wichtige Besonderheiten in der Umsetzung des medizinischen Laserschutzes zu berücksichtigen, die sich von den Anforderungen in der Messtechnik, im Physiklabor oder in der Industrie deutlich unterscheiden. Daher ist bei der Qualifizierung zum Laserschutzbeauftragten auf die Auswahl von für die Medizin oder Kosmetik geeigneten anwendungsbezogenen Laserschutzkursen zu achten.

Checkliste Laserschutzbeauftragter

  • Bei Anwendung von Lasereinrichtungen der Laserklassen 3R, 3B und 4 gesetzliche Pflicht zur Bestellung mindestens eines Laserschutzbeauftragten unbedingt einhalten!
  • Bestellung schriftlich und vor Aufnahme des Laserbetriebs vornehmen!
  • Aufgabengebiete des Laserschutzbeauftragten in der Bestellungsurkunde klar definieren.
  • Bei mehreren Laserschutzbeauftragten die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche (z. B. räumlich/zeitlich) voneinander abgrenzen!
  • Erforderliche Qualifikation des Laserschutzbeauftragten durch den Besuch eines Laserschutzkurses gemäß aktueller gesetzlicher Regelungen der OStrV/TROS "Laserstrahlung" gewährleisten.
  • Auf Auswahl eines geeigneten anwendungsbezogenen Laserschutzkurses achten!
  • Fachkenntnisse als Laserschutzbeauftragter alle 5 Jahre auffrischen!

Interessantes zum Thema

  • picture_as_pdf
    Arbeitskreis Nichtionisierende Strahlung (AKNIR). Leitfaden "Laserstrahlung".
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  • picture_as_pdf
    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV). DGUV Grundsatz 303-005 "Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten"
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Weiterführende Links

  • attach_file
    Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
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  • attach_file
    Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS "Laserstrahlung")
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Häufig gefragt